Fahrschule
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§ Dieser Artikel beeinhaltet ein Gesetz bzw. eine Verordnung oder Auszüge daraus.
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§



Zeichen 101

Gefahrzeichen 101

(1) Gefahrzeichen mahnen, sich auf die angekündigte Gefahr einzurichten.


(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrstellen. Ist die Entfernung erheblich geringer, so kann sie auf einem Zusatzschild angegeben sein, wie Zusatzzeichen 1004-30


(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle.


(4) Ein Zusatzschild wie Zusatzzeichen 1001-31 kann die Länge der Gefahrstrecke angeben.


(5) Steht ein Gefahrzeichen vor einer Einmündung, so weist auf einem Zusatzschild ein schwarzer Pfeil in die Richtung der Gefahrstelle, falls diese in der anderen Straße liegt.


(6) Gefahrzeichen im einzelnen: Bilder mit Beschreibung


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