§ | Dieser Artikel beeinhaltet ein Gesetz bzw. eine Verordnung oder Auszüge daraus. Eine Bearbeitung dieser Seite ist daher nicht vorgesehen. Diskussionen, Kommentare oder Fragen dürfen auf der zugehörigen Diskussionsseite geführt werden. Zum letzten Mal wurde dieser Artikel am 29.10. 2007 aktualisiert. |
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(1) Auch Schilder oder weiße Markierungen auf der Straßenoberfläche enthalten Gebote und Verbote.
(2) 1Schilder stehen regelmäßig rechts. 2Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen (Zeichen , oder ), so sind sie in der Regel darüber angebracht. 3Die Schilder stehen im allgemeinen dort, wo oder von wo an die Anordnungen zu befolgen sind. 4Sonst ist, soweit nötig, die Entfernung zu diesen Stellen auf einem Zusatzschild (§40 (2)) angegeben. 5Andere Zusatzschilder enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. 6Besondere Zusatzschilder können etwas anderes bestimmen (zu Zeichen , , , , und hinter Zeichen ).
(3) Markierungen
- Fußgängerüberweg
- Haltlinie
- Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung
- Einseitige Fahrstreifenbegrenzung
- Pfeile
- Sperrflächen
- Parkflächenmarkierungen
- Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote
- 1Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. 2In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (§45 (1)d) können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, wie z. B. durch Pflasterlinien, ausgeführt werden.
(4) 1Auffällige Einrichtungen wie gelbe Markierungen, gelbe Markierungsknopfreihen, Reihen von Markierungsleuchtknöpfen oder rot-weißen Leitmarken heben die durch Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen ) und Leitlinien (Zeichen ) gegebenen Anordnungen auf. 2Fahrzeuge dürfen sie nicht überqueren und nicht über ihnen fahren. 3Für Reihen von Markierungsleuchtknöpfen gilt dies nur, wenn sie eingeschaltet sind. 4Nur wenn die auffälligen Einrichtungen so aufgebracht sind, dass sie wie Leitlinien aussehen, dürfen sie überquert werden, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird.
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