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→ §41 StVO
Sie beschränken den Verkehr auf bestimmten Strecken.
- verbietet, schneller als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren. 3Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaften bestimmte Geschwindigkeiten über 50km/h zugelassen, so gilt das für Fahrzeuge aller Art. 4Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für bestimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkeiten (§3 (3) Nr.2a und b und §18 (5)) unberührt, wenn durch das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit zugelassen wird.
Das Zusatzschild verbietet, bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwindigkeit zu überschreiten.
- Ende der Tempo 30-Zone.
- Die Zeichen bestimmen Beginn und Ende der Tempo 30-Zone. 2Mit den Zeichen kann auch eine niedrigere Zonengeschwindigkeit, zum Beispiel verkehrsberuhigter Geschäftsbereich, angeordnet sein. 3Es ist verboten, innerhalb der Zone mit einer höheren Geschwindigkeit zu fahren als angegeben.
- verbietet, langsamer als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren. 5Es verbietet Fahrzeugführern, die wegen mangelnder persönlicher Fähigkeiten oder wegen der Eigenschaften von Fahrzeug oder Ladung nicht so schnell fahren können oder dürfen, diese Straße zu benutzen. 6Straßen-, Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse können dazu verpflichten, langsamer zu fahren.
- Überholverbote verbieten Führern von Kraftfahrzeugen aller Art, mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen.
- Überholverbote verbieten Führern von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5t, einschließlich ihrer Anhänger, und von Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse, mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen.
- Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie "7,5 t", angegeben, so gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet.
- Die Länge einer Verbotsstrecke kann an deren Beginn auf einem Zusatzschild wie angegeben sein.
- Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. 5Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist. 6Sonst ist es gekennzeichnet durch