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§ Dieser Artikel beeinhaltet ein Gesetz bzw. eine Verordnung oder Auszüge daraus.
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§



§41 StVO

Verkehrsverbote untersagen den Verkehr insgesamt oder teilweise. 2Soweit von Verkehrsverboten, die aus Gründen der Luftverunreinigung ergehen, für Kraftfahrzeuge Ausnahmen durch Verkehrszeichen zugelassen werden, ist dies durch Zusatzschild zu den Zeichen Zeichen 251, Zeichen 253, Zeichen 255 und Zeichen 260 angezeigt. 3Soweit Verkehrsverbote für Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12t nur für den Durchgangsverkehr gelten, ist diese Beschränkung durch das Zusatzzeichen "Durchgangsverkehr" zu dem Zeichen Zeichen 253 mit dem Zusatzzeichen "12t" angezeigt. Das Zusatzschild Zusatzzeichen 1030-10 Freistellung vom Verkehrsverbot nach §40 (2) Bundes-Immissionsschutzgesetzes nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus,

a) die mit einer G-Kat-Plakette oder einer amtlichen Plakette gekennzeichnet sind, die nach dem Anhang zu § 40c Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. April 1997 (BGBl. I S. 805) oder in den Fällen des § 40e Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1995 (BGBl. I S. 930) erteilt worden ist, oder
b) mit denen Fahrten zu besonderen Zwecken im Sinne des § 40d Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1995 (BGBl. I S. 930) oder zur sozialen Betreuung der Bevölkerung in dem Verbotsgebiet durchgeführt werden.
Die Kombination der Zusatzzeichen Grafik stvo b0215
beschränkt das Verkehrsverbot auf den Durchgangsverkehr mit Nutzfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12t. 6Durchgangsverkehr liegt nicht vor, soweit die jeweilige Fahrt
a) dazu dient, ein Grundstück an der vom Verkehrsverbot betroffenen Straße oder an einer Straße, die durch die vom Verkehrsverbot betroffene Straße erschlossen wird, zu erreichen oder zu verlassen,
b) dem Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes in einem Gebiet innerhalb eines Umkreises von 75 km, gerechnet in der Luftlinie vom Mittelpunkt des zu Beginn einer Fahrt ersten Beladeortes des jeweiligen Fahrzeugs (Ortsmittelpunkt), dient; dabei gehören alle Gemeinden, deren Ortsmittelpunkt innerhalb des Gebietes liegt, zu dem Gebiet, oder
c) mit in § 1 Abs. 2 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge bezeichneten Fahrzeugen durchgeführt wird.
Ausgenommen von dem Verkehrsverbot ist eine Fahrt, die auf ausgewiesenen Umleitungsstrecken (Zeichen Zeichen 421, Zeichen 442, Zeichen 454 bis Zeichen 459 oder Zeichen Zeichen 460 und Zeichen 466) durchgeführt wird, um besonderen Verkehrslagen Rechnung zu tragen.


  • Zeichen 250
Verbot für Fahrzeuge aller Art
Es gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von §28 (2) auch nicht für Tiere. Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden.
Das Zusatzschild Zusatzzeichen 1010-10 erlaubt Kindern, auch auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen zu spielen. Auch Sport kann dort durch ein Zusatzschild erlaubt sein.


  • Zeichen 251
Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge


  • Zeichen 253
Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.


  • Zeichen 254
Verbot für Radfahrer


  • Zeichen 255
Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas


  • Zeichen 259
Verbot für Fußgänger
a) Für andere Verkehrsarten, wie Lastzüge, Reiter können gleichfalls durch das Zeichen Zeichen 250 mit Sinnbild entsprechende Verbote erlassen werden.
b) Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie "7,5t", angegeben, so gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet.
c) Mehrere dieser Verbote können auf einem Schild vereinigt sein.


  • Zeichen 260
Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinräder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge


  • Zeichen 261
Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern


Verbot für Fahrzeuge, deren

  • Zeichen 262
tatsächliches Gewicht
  • Zeichen 263
tatsächliche Achslast
  • Zeichen 264 Breite
  • Zeichen 265 Höhe
  • Zeichen 266 Länge
je einschließlich Ladung eine bestimmte Grenze überschreitet.
Die Beschränkung durch Zeichen Zeichen 262 gilt bei Zügen für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für die tatsächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers. 3Das Zeichen Zeichen 266 gilt auch für Züge.


  • Zeichen 267
Verbot der Einfahrt
Das Zeichen steht auf der rechten Seite der Fahrbahn, für die es gilt, oder auf beiden Seiten dieser Fahrbahn.


  • Zeichen 268
Schneeketten sind vorgeschrieben


  • Zeichen 269
Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung


  • Zeichen 272 Wendeverbot


  • Zeichen 273 Verbot des Fahrens ohne einen Mindestabstand
    Es verbietet dem Führer eines Kraftfahrzeuges mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5t oder einer Zugmaschine mit Ausnahme von Personenkraftwagen und Kraftomnibussen den angegebenen Mindestabstand zu einem vorherfahrenden Kraftfahrzeug gleicher Art zu unterschreiten. Durch Zusatzschilder kann die Bedeutung des Zeichens eingeengt werden.
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