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§ Dieser Artikel beeinhaltet ein Gesetz bzw. eine Verordnung oder Auszüge daraus.
Eine Bearbeitung dieser Seite ist daher nicht vorgesehen. Diskussionen, Kommentare oder Fragen dürfen auf der zugehörigen Diskussionsseite geführt werden. Zum letzten Mal wurde dieser Artikel am 3.01. 2008 aktualisiert.
§



(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1971 in Kraft.


(2)


(3) Das Zeichen 226 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38) in der Fassung der Verordnung vom 28. April 1982 (BGBl. I S. 564) hat bis zum 31. Dezember 1995 die Bedeutung des Zeichens Zeichen 224 in der Fassung der vorstehenden Verordnung.


(4) 1Die Zeichen Zeichen 274, Zeichen 278, Zeichen 307, Zeichen 314, Zeichen 380, Zeichen 385 und die bisherigen Absperrschranken mit schrägen Schraffen behalten die Bedeutung, die sie nach der vor dem 1. Oktober 1988 geltenden Fassung dieser Verordnung hatten, bis längstens zum 31. Dezember 1998. 2Bis längstens 31. Dezember 1998 können Fußgängerbereiche (Zeichen Zeichen 242/Zeichen 243) auch weiterhin mit Zeichen Zeichen 241 gekennzeichnet werden. 3Bild Zeichen 291 behält die Bedeutung, die es nach der vor dem 1. Oktober 1988 geltenden Fassung dieser Verordnung hatte, bis längstens zum 30. April 1989.


(5) Das Zusatzschild mit der Aufschrift "Zusatzzeichen 1052-36" darf bis zum 31. Dezember 1988 verwendet werden.


(6) Schutzhelme, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, dürfen nach dem 1. Januar 1990 nicht mehr verwendet werden.


(7) Die bisherigen Zeichen Zeichen 290 und Zeichen 292 behalten die Bedeutung, die sich nach der vor dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung der Straßenverkehrs-Ordnung hatten, bis längstens zum 31. Dezember 1999.


(8) Die bisherigen Zeichen Zeichen 448 und Zeichen 450 (300-m-Bake) bei Autobahnausfahrten dürfen bis zum 31. Dezember 1995 verwendet werden.


(9) 1Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis zum 1. Juli 1992 geltenden Fassung dieser Verordnung behalten auch danach ihre Gültigkeit. 2Ab dem 1. Juli 1992 dürfen jedoch nur noch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen mit den neuen Symbolen angeordnet und aufgestellt werden.


(10) Die Kennzeichnung des Anfangs, des Verlaufs und des Endes einer Verbotsstrecke durch Zusatzschilder (§41 (2) Nr.8c Satz 3 in der bis 30. Juni 1992 geltenden Fassung) bleibt bis 30. Juni 1994 wirksam.


(11) Die Kennzeichnung des Anfangs, des Verlaufs und des Endes einer Strecke, auf der das Parken durch die Zeichen Zeichen 314 oder Zeichen 315 (§42 (4)) erlaubt ist, durch Zusatzschilder bleibt bis 30. Juni 1994 wirksam.


(12) Rote und gelbe Pfeile in Lichtzeichenanlagen gemäß §37 (2) Nr.1 in der bis zum 30. Juni 1992 geltenden Fassung bleiben bis zum 31. Dezember 2005 gültig.


(13) Die bisherigen Zeichen Zeichen 229 behalten die Bedeutung, die sie nach der vor dem 1. März 1994 geltenden Fassung der Straßenverkehrs-Ordnung hatte, bis längstens 31. Dezember 1994.


(14) Die bisherigen Zeichen Zeichen 368, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Streichung des Zeichens Zeichen 368 bereits angeordnet und aufgestellt worden sind, behalten bis zum 31. Dezember 2002 ihre Gültigkeit.


(15) Autohofhinweistafeln, die auf Grund der Verkehrsblattverlautbarung vom 24. Oktober 1994 (VkBl. 1994, S. 699) vor Inkrafttreten des Zeichens Zeichen 448.1 angeordnet und aufgestellt worden sind, behalten bis zum 31. Dezember 2005 ihre Gültigkeit.


(16) Zusatzschilder, die bislang Anwohner mit besonderem Parkausweis vom eingeschränkten Haltverbot nach Zeichen Zeichen 286 oder einem Haltverbot für die Zone nach Zeichen Zeichen 290 ausgenommen haben, und Zusatzschilder zu den Zeichen Zeichen 314 oder Zeichen 315, die die Erlaubnis zum Parken bislang auf Anwohner beschränkt haben, sowie der mit Verkehrsblattverlautbarung vom 6. Januar 1998 (VkBl. 1998 S. 99) bekannt gegebene Parkausweis für Anwohner behalten bis zum 31. Dezember 2003 ihre Gültigkeit.


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