Fahrschule
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§ Dieser Artikel beeinhaltet ein Gesetz bzw. eine Verordnung oder Auszüge daraus.
Eine Bearbeitung dieser Seite ist daher nicht vorgesehen. Diskussionen, Kommentare oder Fragen dürfen auf der zugehörigen Diskussionsseite geführt werden. Zum letzten Mal wurde dieser Artikel am 28.10. 2007 aktualisiert.
§



§41 StVO

  • Zeichen 222
Rechts vorbei - "Links vorbei" wird entsprechend vorgeschrieben.


  • Zeichen 223.1, Zeichen 223.1-50
Seitenstreifen befahren
Das Zeichen ordnet das Befahren eines Seitenstreifens an; dieser ist dann wie ein rechter Fahrstreifen zu befahren. 2Das Zeichen mit Zusatzschild "Ende in ... m" kündigt die Aufhebung der Anordnung an.


  • Zeichen 223.2-50
Seitenstreifen nicht mehr befahren
Das Zeichen hebt die Anordnung "Seitenstreifen befahren" auf.


  • 480px-Zeichen 223.3-50.svg
Seitenstreifen räumen
Das Zeichen ordnet die Räumung des Seitenstreifens an. Werden die Zeichen Zeichen 223.1-50, Zeichen 223.2-50 und 480px-Zeichen 223.3-50.svg für eine Fahrbahn mit mehr als zwei Fahrstreifen angeordnet, zeigen die Zeichen die entsprechende Anzahl der Pfeile.
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