Fahrschule
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§ Dieser Artikel beeinhaltet ein Gesetz bzw. eine Verordnung oder Auszüge daraus.
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§



(1) 1Der theoretische Unterricht hat sich an den im Rahmenplan (Anlage 1 und 2) aufgeführten Inhalten zu orientieren und ist systematisch nach Lektionen aufzubauen. 2Der Unterricht soll methodisch vielfältig sein. 3Die Unterrichtsmedien sollen zielgerichtet ausgewählt und eingesetzt werden. 4Die Ausbildung setzt das selbständige Lernen durch die Fahrschüler voraus. 5Zur Ergebnissicherung sind Lernkontrollen einzusetzen; das Ausfüllen von Testbogen nach Art der Prüfungsbogen auch mit Hilfe elektronischer Medien darf nicht Gegenstand des theoretischen Mindestunterrichts sein.


(2) Der Rahmenplan für den theoretischen Unterricht gliedert sich in einem allgemeinen Teil (Anlage 1) und einem klassenspezifischen Teil (Anlage 2).


(3) 1Der Umfang des allgemeinen Teils (Grundstoff) beträgt mindestens zwölf Doppelstunden (90 Minuten); der Unterricht ist auch in Einzelstunden (45 Minuten) zulässig. 2Besitzt der Fahrschüler bereits eine fahrerlaubnis, so beträgt der Umfang mindestens sechs Doppelstunden.


(4) 1Die Mindestdauer des klassenspezifischen Teils (Zusatzstoff) richtet sich nach Anlage 2.8. 2Der Unterricht ist auch in Einzelstunden zulässig.


(5) Die Ausbildung für die Klassen B, C1, D, D1 schließt die Ausbildung für die jeweilige Anhängerklasse ein.


(6) 1Für den theoretischen Unterricht ist ein Ausbildungsplan aufzustellen. 2Der Ausbildungsplan hat sich inhaltlich nach dem Rahmenplan zu richten und ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekanntzugeben. 3Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten und soll zwei Doppelstunden täglich nicht überschreiten.


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