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(1) 1Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Geländer, Absperrgeräte, Leiteinrichtungen sowie Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen. 2§39 (1) gilt entsprechend.
(2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.
(3) Verkehrseinrichtungen im einzelnen:
- 1. An Bahnübergängen sind die Schranken rot-weiß gestreift.
- 2. Absperrgeräte für Arbeits-, Schaden-, Unfall- und andere Stellen sind
Absperrschranke | Leitbake (Warnbake) | Leitkegel | fahrbare Absperrtafel | fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil |
- Die Absperrtafel weist auf eine Arbeitsstelle hin. 2Behelfsmäßig oder zusätzlich können weiß-rot-weiße Warnfahnen, aufgereihte rot-weiße Fahnen oder andere rot-weiße Warneinrichtungen verwendet werden. 3Warnleuchten an Absperrgeräten zeigen rotes Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht oder gelbes Blinklicht. 4Die Absperrgeräte verbieten das Befahren der abgesperrten Straßenfläche.
- 3. Leiteinrichtungen
(4) Zur Kennzeichnung nach §17 (4) Satz 2 und 3 von Fahrzeugen und Anhängern, die innerhalb geschlossener Ortschaften auf der Fahrbahn halten, können amtlich geprüfte Park-Warntafeln verwendet werden.
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