Fahrschule
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§ Dieser Artikel beeinhaltet ein Gesetz bzw. eine Verordnung oder Auszüge daraus.
Eine Bearbeitung dieser Seite ist daher nicht vorgesehen. Diskussionen, Kommentare oder Fragen dürfen auf der zugehörigen Diskussionsseite geführt werden. Zum letzten Mal wurde dieser Artikel am 29.10. 2007 aktualisiert.
§



(1) 1Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Geländer, Absperrgeräte, Leiteinrichtungen sowie Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen. 2§39 (1) gilt entsprechend.


(2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.


(3) Verkehrseinrichtungen im einzelnen:

1. An Bahnübergängen sind die Schranken rot-weiß gestreift.
2. Absperrgeräte für Arbeits-, Schaden-, Unfall- und andere Stellen sind
Zeichen 600 Zeichen 605 Zeichen 610 Zeichen 615 Zeichen 616
Absperrschranke Leitbake (Warnbake) Leitkegel fahrbare Absperrtafel fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil
Die Absperrtafel weist auf eine Arbeitsstelle hin. 2Behelfsmäßig oder zusätzlich können weiß-rot-weiße Warnfahnen, aufgereihte rot-weiße Fahnen oder andere rot-weiße Warneinrichtungen verwendet werden. 3Warnleuchten an Absperrgeräten zeigen rotes Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht oder gelbes Blinklicht. 4Die Absperrgeräte verbieten das Befahren der abgesperrten Straßenfläche.
3. Leiteinrichtungen
a) Um den Verlauf der Straße kenntlich zu machen, können an den Straßenseiten
Zeichen 620 links Zeichen 620 rechts Leitpfosten (links und rechts)
in der Regel in Abständen von 50m stehen.
b) An gefährlichen Stellen können schraffierte Leittafeln oder Leitmale angebracht sein, wie
Zeichen 625 Richtungstafeln in Kurven


(4) Zur Kennzeichnung nach §17 (4) Satz 2 und 3 von Fahrzeugen und Anhängern, die innerhalb geschlossener Ortschaften auf der Fahrbahn halten, können amtlich geprüfte Park-Warntafeln verwendet werden.

Zeichen 630 Park-Warntafel



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