Fahrschule
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Ausrufezeichen
Diese Seite befasst sich
mit der Begriffserläuterung
des §1 StVO

ständige Vorsicht

vorausschauendes Fahren:

  • wesentliche von unwesentlichen Dingen trennen
  • beschleunigen / verzögern im richtigen Moment
  • rechtzeitig Hindernisse beachten
  • Fußgänger im Bereich von Haltestellen
  • spielende Kinder
  • Dunkelfelder
  • ...

und das alles ständig!

gegenseitige Rücksicht

  • Partnerschaftliches Verhalten
  • unterschiedlich starke Personengruppen haben allesamt dieselben Rechte und Pflichten
    • die Starken: zB. der Kfz-Verkehr
    • die Schwachen: nach §3 (2a) StVO:
      1. Kinder
      2. Hilfsbedürftige
      3. Ältere


Verhaltensgrundsätze aus §1 (1) StVO

Grundsatz der doppelten Sicherung

zB.:

  • Aussteigen und Vorbeifahren (seitlicher Sicherheitsabstand min. 1m)
  • Linksabbiegen und Rechtsüberholen

Misstrauensgrundsatz

Grundsatz der Verkehrssicherheit

  • die Sicherheit auf der Straße geht persönlichen Interessen vor
    • ..es besonders eilig haben..
    • ..zu schnell fahren..
    • ..falsch parken..

Grundsatz der Verkehrsflüssigkeit

  • Reißverschlussverfahren
  • fließender Verkehr hat Vorrang vor dem ruhenden

Vertrauensgrundsatz

gemäß der Lebenserfahrung:

  • Vorfahrt
  • LZA
  • das Abbiegen

Grundsatz des defensiven Fahrens

zB:

  • mit Fehlern anderer Verkehrsteilnehmer rechnen
  • auf ein zustehendes Recht verzichten
  • sich nicht aufregen
  • nicht Gleiches mit Gleichem vergelten!
  • bei bestehender Vorfahrt trotzdem links und rechts in die Straßen schauen


Begriffe aus §1 (2)

Verkehrsteilnehmer (VT)

verkehrsrelevant: Einwirken auf einen Verkehrsvorgang durch Handeln oder pflichtwidriges Unterlassen. VT ist, wer öffentliche Wege im Rahmen des Gemeingebrauchs benutzt, ohne Rücksicht auf den Benutzungswillen, also auch versehentlich.

Andere

Jeder!

  • VT
  • Nicht-VT
  • Eigentümer einer Sache
    • Bund, Land
    • juristische Personen

Schädigung

Zufügung eines wirtschaftlich vermögensrechtlich wägbaren Nachteils:

  • Körper-,
  • Sach-,
  • Vermögensschäden

Eine Schädigung ist stets vermeidbar!

Gefährdung

Wenn Schaden für Leib oder Leben eines anderen wahrscheinlich ist (Beinaheunfall). Eine Gefährdigung ist stets vermeidbar!

Behinderung

Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit. Zu unterscheiden ist hier vermeidbare und unvermeidbare Behinderung.

Belästigung

Zufügung von körperlichem oder seelischem Unbehagen. Auch hier vermeidbar und unvermeidbar.

"wird"

Nur konkrete (tatsächliche) Verstöße gegen §1 (2) sind Ordnungswidrigkeiten

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