Diese Seite befasst sich mit der Begriffserläuterung des §1 StVO |
ständige Vorsicht
vorausschauendes Fahren:
- wesentliche von unwesentlichen Dingen trennen
- beschleunigen / verzögern im richtigen Moment
- rechtzeitig Hindernisse beachten
- Fußgänger im Bereich von Haltestellen
- spielende Kinder
- Dunkelfelder
- ...
und das alles ständig!
gegenseitige Rücksicht
- Partnerschaftliches Verhalten
- unterschiedlich starke Personengruppen haben allesamt dieselben Rechte und Pflichten
- die Starken: zB. der Kfz-Verkehr
- die Schwachen: nach §3 (2a) StVO:
- Kinder
- Hilfsbedürftige
- Ältere
Verhaltensgrundsätze aus §1 (1) StVO
Grundsatz der doppelten Sicherung
zB.:
- Aussteigen und Vorbeifahren (seitlicher Sicherheitsabstand min. 1m)
- Linksabbiegen und Rechtsüberholen
→ Misstrauensgrundsatz
Grundsatz der Verkehrssicherheit
- die Sicherheit auf der Straße geht persönlichen Interessen vor
- ..es besonders eilig haben..
- ..zu schnell fahren..
- ..falsch parken..
Grundsatz der Verkehrsflüssigkeit
- Reißverschlussverfahren
- fließender Verkehr hat Vorrang vor dem ruhenden
Vertrauensgrundsatz
gemäß der Lebenserfahrung:
- Vorfahrt
- LZA
- das Abbiegen
Grundsatz des defensiven Fahrens
zB:
- mit Fehlern anderer Verkehrsteilnehemern rechnen
- auf ein zustehendes Recht verzichten
- sich nicht aufregen
- nicht Gleiches mit Gleichem vergelten!
- bei bestehender Vorfahrt trotzdem links und rechts in die Straßen schauen
Begriffe aus §1 (2)
Verkehrsteilnehmer (VT)
verkehrsrelevant: Einwirken auf einen Verkehrsvorgang durch Handeln oder pflichtwidriges Unterlassen. VT ist, wer öffentliche Wege im Rahmen des Gemeingebrauchs benutzt, ohne Rücksicht auf den Benutzungswillen, also auch versehentlich.
Andere
Jeder!
- VT
- Nicht-VT
- Eigentümer einer Sache
- Bund, Land
- juristische Personen
Schädigung
Zufügung eines wirtschaftlich vermögensrechtlich wägbaren Nachteils:
- Körper-,
- Sach-,
- Vermögensschäden
Eine Schädigung ist stets vermeidbar!
Gefährdung
Wenn Schaden für Leib oder Leben eines anderen wahrscheinlich ist (Beinaheunfall). Eine Gefährdigung ist stets vermeidbar!
Behinderung
Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit. Zu unterscheiden ist hier vermeidbare und unvermeidbare Behinderung.
Belästigung
Zufügung von körperlichem oder seelischem Unbehagen. Auch hier vermeidbar und unvermeidbar.
"wird"
Nur konkrete (tatsächliche) Verstöße gegen §1 (2) sind Ordnungswidrigkeiten