Fahrschule
Registrieren
Advertisement


Ausrufezeichen
Diese Seite befasst sich
mit der Begriffserläuterung
des §1 StVO
  • ständige Vorsicht

vorausschauendes Fahren:

  • wesentliche von unwesentlichen Dingen trennen
  • beschleunigen / verzögern im richtigen Moment
  • rechtzeitig Hindernisse beachten
  • Fußgänger im Bereich von Haltestellen
  • spielende Kinder
  • Dunkelfelder
  • ...

und das alles ständig!

gegenseitige Rücksicht[]

  • Partnerschaftliches Verhalten
  • unterschiedlich starke Personengruppen haben allesamt dieselben Rechte und Pflichten
    • die Starken: zB. der Kfz-Verkehr
    • die Schwachen: nach §3 (2a) StVO:
      1. Kinder
      2. Hilfsbedürftige
      3. Ältere


Verhaltensgrundsätze aus §1 (1) StVO[]

Grundsatz der doppelten Sicherung[]

zB.:

  • Aussteigen und Vorbeifahren (seitlicher Sicherheitsabstand min. 1m)
  • Linksabbiegen und Rechtsüberholen

Misstrauensgrundsatz

Grundsatz der Verkehrssicherheit[]

  • die Sicherheit auf der Straße geht persönlichen Interessen vor
    • ..es besonders eilig haben..
    • ..sie müsen immer schnell fahren..
    • ..falsch parken..

Grundsatz der Verkehrsflüssigkeit[]

  • Reißverschlussverfahren
  • fließender Verkehr hat Vorrang vor dem ruhenden

Vertrauensgrundsatz[]

gemäß der Lebenserfahrung:

  • Vorfahrt
  • LZA
  • das Abbiegen

Grundsatz des defensiven Fahrens[]

zB:

  • mit Fehlern anderer Verkehrsteilnehmer rechnen
  • auf ein zustehendes Recht verzichten
  • sich nicht aufregen
  • nicht Gleiches mit Gleichem vergelten!
  • bei bestehender Vorfahrt trotzdem links und rechts in die Straßen schauen


Begriffe aus §1 (2)[]

Verkehrsteilnehmer (VT)[]

verkehrsrelevant: Einwirken auf einen Verkehrsvorgang durch Handeln oder pflichtwidriges Unterlassen. VT ist, wer öffentliche Wege im Rahmen des Gemeingebrauchs benutzt, ohne Rücksicht auf den Benutzungswillen, also auch versehentlich.

Andere[]

Jeder!

  • VT
  • Nicht-VT
  • Eigentümer einer Sache
    • Bund, Land
    • juristische Personen

Schädigung[]

Zufügung eines wirtschaftlich vermögensrechtlich wägbaren Nachteils:

  • Körper-,
  • Sach-,
  • Vermögensschäden

Eine Schädigung ist stets vermeidbar!

Gefährdung[]

Wenn Schaden für Leib oder Leben eines anderen wahrscheinlich ist (Beinaheunfall). Eine Gefährdung ist stets vermeidbar!

Behinderung[]

Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit. Zu unterscheiden ist hier vermeidbare und unvermeidbare Behinderung.

Belästigung[]

Zufügung von körperlichem oder seelischem Unbehagen. Auch hier vermeidbar und unvermeidbar.

"wird"[]

Nur konkrete (tatsächliche) Verstöße gegen §1 (2) sind Ordnungswidrigkeiten

Advertisement