Diese Seite befasst sich mit der Begriffserläuterung des §1 StVO |
- ständige Vorsicht
vorausschauendes Fahren:
- wesentliche von unwesentlichen Dingen trennen
- beschleunigen / verzögern im richtigen Moment
- rechtzeitig Hindernisse beachten
- Fußgänger im Bereich von Haltestellen
- spielende Kinder
- Dunkelfelder
- ...
und das alles ständig!
gegenseitige Rücksicht[]
- Partnerschaftliches Verhalten
- unterschiedlich starke Personengruppen haben allesamt dieselben Rechte und Pflichten
- die Starken: zB. der Kfz-Verkehr
- die Schwachen: nach §3 (2a) StVO:
- Kinder
- Hilfsbedürftige
- Ältere
Verhaltensgrundsätze aus §1 (1) StVO[]
Grundsatz der doppelten Sicherung[]
zB.:
- Aussteigen und Vorbeifahren (seitlicher Sicherheitsabstand min. 1m)
- Linksabbiegen und Rechtsüberholen
→ Misstrauensgrundsatz
Grundsatz der Verkehrssicherheit[]
- die Sicherheit auf der Straße geht persönlichen Interessen vor
- ..es besonders eilig haben..
- ..sie müsen immer schnell fahren..
- ..falsch parken..
Grundsatz der Verkehrsflüssigkeit[]
- Reißverschlussverfahren
- fließender Verkehr hat Vorrang vor dem ruhenden
Vertrauensgrundsatz[]
gemäß der Lebenserfahrung:
- Vorfahrt
- LZA
- das Abbiegen
Grundsatz des defensiven Fahrens[]
zB:
- mit Fehlern anderer Verkehrsteilnehmer rechnen
- auf ein zustehendes Recht verzichten
- sich nicht aufregen
- nicht Gleiches mit Gleichem vergelten!
- bei bestehender Vorfahrt trotzdem links und rechts in die Straßen schauen
Begriffe aus §1 (2)[]
Verkehrsteilnehmer (VT)[]
verkehrsrelevant: Einwirken auf einen Verkehrsvorgang durch Handeln oder pflichtwidriges Unterlassen. VT ist, wer öffentliche Wege im Rahmen des Gemeingebrauchs benutzt, ohne Rücksicht auf den Benutzungswillen, also auch versehentlich.
Andere[]
Jeder!
- VT
- Nicht-VT
- Eigentümer einer Sache
- Bund, Land
- juristische Personen
Schädigung[]
Zufügung eines wirtschaftlich vermögensrechtlich wägbaren Nachteils:
- Körper-,
- Sach-,
- Vermögensschäden
Eine Schädigung ist stets vermeidbar!
Gefährdung[]
Wenn Schaden für Leib oder Leben eines anderen wahrscheinlich ist (Beinaheunfall). Eine Gefährdung ist stets vermeidbar!
Behinderung[]
Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit. Zu unterscheiden ist hier vermeidbare und unvermeidbare Behinderung.
Belästigung[]
Zufügung von körperlichem oder seelischem Unbehagen. Auch hier vermeidbar und unvermeidbar.
"wird"[]
Nur konkrete (tatsächliche) Verstöße gegen §1 (2) sind Ordnungswidrigkeiten