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(1) Das Halten ist unzulässig
- 1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
- 2. im Bereich von scharfen Kurven,
- 3. auf Beschleunigungsstreifen und auf Verzögerungsstreifen,
- 4. auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5m davor,
- 5. auf Bahnübergängen,
- 6. soweit es durch folgende Verkehrszeichen oder Lichtzeichen verboten ist:
- a) Haltverbot (Zeichen ),
- b) eingeschränktes Haltverbot (Zeichen ),
- c) Fahrbahnbegrenzung (Zeichen Buchstabe b, bb),
- d) Richtungspfeile auf der Fahrbahn (Zeichen ),
- e) Grenzmarkierung für Halteverbote (Zeichen ),
- f) rotes Dauerlicht (§37 (3)),
- 7. bis zu 10m vor Lichtzeichen und den Zeichen "Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren" (Zeichen ), "Vorfahrt gewähren!" (Zeichen ) und "Halt! Vorfahrt gewähren!" (Zeichen ), wenn sie dadurch verdeckt werden und
- 8. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten,
- 9. an Taxenständen (Zeichen ).
(1a) Taxen ist das Halten verboten, wenn sie einen Fahrstreifen benutzen, der ihnen und den Linienomnibussen vorbehalten ist, ausgenommen an Bushaltestellen zum sofortigen Ein- und Aussteigenlassen von Fahrgästen.
(2) Wer sein Fahrzeug verläßt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
(3) Das Parken ist unzulässig
- 1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
- 2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
- 3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
- 4. bis zu je 15m vor und hinter Haltestellenschildern (Zeichen ),
- 5.
- 6. vor und hinter Andreaskreuzen (Zeichen )
- 7. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen oder eine Parkflächenmarkierung (§41 (3) Nr.7) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
- 8. soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist:
- a) Vorfahrtstraße (Zeichen ) außerhalb geschlossener Ortschaften,
- b) Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen Buchstabe a) oder einseitige Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen Buchstabe b),
- c) Parken auf Gehwegen (Zeichen ), auch mit Zusatzschild,
- d) Grenzmarkierung für Parkverbote (Zeichen ) und
- e) Parkplatz (Zeichen ) mit Zusatzschild,
- 9. vor Bordsteinabsenkungen.
(3a) 1Mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2t zulässiges Gesamtgewicht ist innerhalb geschlossener Ortschaften
- 1. in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
- 2. in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
- 3. in Kurgebieten und
- 4. in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. 2Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.
(3b) 1Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. 2Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.
(4) 1Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. 2Das gilt in der Regel auch für den, der nur halten will; jedenfalls muß auch er dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. 3Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zuläßt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. 4Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen ) darf links gehalten und geparkt werden. 5Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.
(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, so ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg zu benutzen.
(4b)
(5) 1An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn er sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausführt, um in die Parklücke einzufahren. 2Satz 1 gilt entsprechend für Fahrzeugführer, die an einer freiwerdenden Parklücke warten.
(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.
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