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§ Dieser Artikel beeinhaltet ein Gesetz bzw. eine Verordnung oder Auszüge daraus.
Eine Bearbeitung dieser Seite ist daher nicht vorgesehen. Diskussionen, Kommentare oder Fragen dürfen auf der zugehörigen Diskussionsseite geführt werden. Zum letzten Mal wurde dieser Artikel am 29.10. 2007 aktualisiert.
§



(1) Das Halten ist unzulässig

1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2. im Bereich von scharfen Kurven,
3. auf Beschleunigungsstreifen und auf Verzögerungsstreifen,
4. auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5m davor,
5. auf Bahnübergängen,
6. soweit es durch folgende Verkehrszeichen oder Lichtzeichen verboten ist:
a) Haltverbot (Zeichen Zeichen 283),
b) eingeschränktes Haltverbot (Zeichen Zeichen 286),
c) Fahrbahnbegrenzung (Zeichen Zeichen 295 Buchstabe b, bb),
d) Richtungspfeile auf der Fahrbahn (Zeichen Zeichen 297),
e) Grenzmarkierung für Halteverbote (Zeichen Zeichen 299),
f) rotes Dauerlicht (§37 (3)),
7. bis zu 10m vor Lichtzeichen und den Zeichen "Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren" (Zeichen Zeichen 201), "Vorfahrt gewähren!" (Zeichen Zeichen 205) und "Halt! Vorfahrt gewähren!" (Zeichen Zeichen 206), wenn sie dadurch verdeckt werden und
8. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten,
9. an Taxenständen (Zeichen Zeichen 229).

(1a) Taxen ist das Halten verboten, wenn sie einen Fahrstreifen benutzen, der ihnen und den Linienomnibussen vorbehalten ist, ausgenommen an Bushaltestellen zum sofortigen Ein- und Aussteigenlassen von Fahrgästen.


(2) Wer sein Fahrzeug verläßt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.


(3) Das Parken ist unzulässig

1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4. bis zu je 15m vor und hinter Haltestellenschildern (Zeichen Zeichen 224),
5.
6. vor und hinter Andreaskreuzen (Zeichen Zeichen 201)
a) innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen Zeichen 310 und Zeichen 311) bis zu je 5m,
b) außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50m,
7. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (§41 (3) Nr.7) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
8. soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist:
a) Vorfahrtstraße (Zeichen Zeichen 306) außerhalb geschlossener Ortschaften,
b) Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen Zeichen 295 Buchstabe a) oder einseitige Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen Zeichen 296 Buchstabe b),
c) Parken auf Gehwegen (Zeichen Zeichen 315), auch mit Zusatzschild,
d) Grenzmarkierung für Parkverbote (Zeichen Zeichen 299) und
e) Parkplatz (Zeichen Zeichen 314) mit Zusatzschild,
9. vor Bordsteinabsenkungen.

(3a) 1Mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2t zulässiges Gesamtgewicht ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1. in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2. in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3. in Kurgebieten und
4. in Klinikgebieten

das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. 2Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

(3b) 1Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. 2Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.


(4) 1Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. 2Das gilt in der Regel auch für den, der nur halten will; jedenfalls muß auch er dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. 3Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zuläßt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. 4Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. 5Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, so ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg zu benutzen.

(4b)


(5) 1An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn er sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausführt, um in die Parklücke einzufahren. 2Satz 1 gilt entsprechend für Fahrzeugführer, die an einer freiwerdenden Parklücke warten.


(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.


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